Burda-Vorstand Philipp Welte kommentiert: "Diese Entscheidung des Landgerichts München ist ein erster wichtiger Schritt in einem grundsätzlichen Verfahren, in dem nichts weniger als die Freiheit der Presse verhandelt wird. Indirekt subventioniert das Gesundheitsministerium mit Steuergeldern die Vermarktung des Suchmonopolisten Google, der neben dem staatlichen Medienangebot ungerührt Werbung verkauft. Diese Mesalliance zwischen der Regierung und dem Monopolisten Google ist fatal, weil sie den freien Wettbewerb außer Kraft setzt und Hand anlegt an ein zentrales demokratisches Prinzip unseres politischen Systems."

Das Gericht wertete die Zusammenarbeit in seinem Urteil als Kartellverstoß. Die Vereinbarung bewirke eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale.

Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums teilte auf dpa-Anfrage mit: "Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt das Urteil zur Kenntnis." Nach Auswertung der Entscheidung werde man über die weiteren Schritte entscheiden.

Zugleich verwies der Sprecher darauf, dass das Angebot des Nationalen Gesundheitsportals an sich nicht von dem Urteil betroffen sei. Das Landgericht betonte, dass die Kammer nicht über die Frage der Zulässigkeit des Portals als solches zu entscheiden hatte. Ein hierauf zielender Antrag sei von netdoktor.de zurückgenommen worden. Ein weiterer Antrag, der laut Gericht auf ein einseitiges marktmissbräuchliches Verhalten von Google gestützt gewesen sei, sei aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.

Google betonte in einem Blogeintrag zu dem Fall, dass die Anzeige von Informationen des Ministeriums die Angebote der Website-Inhaber nicht behindere. "Sie werden zusammen mit einer Vielzahl anderer Websites weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt." Die Anzeige der Infoboxen für Krankheitsbilder sei unabhängig von der Platzierung der Weblinks in der Suchergebnisliste.

Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte auf Anfrage zur Gerichtsentscheidung: "Menschen suchen und erwarten die relevantesten, vertrauenswürdigen Informationen über Gesundheit in der Pandemie und darüber hinaus." Man sei enttäuscht darüber, dass das Landgericht die Einbindung von faktischen und wissenschaftlich fundierten Informationen des Bundesgesundheitsministeriums in die Google-Suche nun untersagt habe. "Wir prüfen die Entscheidung des Gerichts und die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel."

Die Verlage freuen sich

Erfreut zeigen sich auch der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV). "Die Urteile sind ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz", erklärten dazu die Verbände. "Hätte das Gericht die privilegierte Verbreitung des ministeriellen Gesundheitsmagazins durch das Suchmonopol für rechtmäßig erklärt, wäre es der Willkür der Digitalplattformen überlassen, welche Informationen und welche Meinungen die Leser zu Gesicht bekommen."

"Ein großer Erfolg für die Pressefreiheit. Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts München", sagt Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Wort & Bild Verlags. "Zu Recht wird die Kooperation zwischen dem BMG und Google zur Priorisierung der Inhalte des BMG in der Google-Suche unterbunden. Das stimmt uns auch für unser Verfahren gegen das BMG, das beim Landgericht Berlin anhängig ist, positiv. Das heutige Urteil zeigt, dass die Pressefreiheit in diesem Land weiterhin einen hohen Stellenwert hat und die Gewaltenteilung mit den Gerichten als unabhängiger Kontrollinstanz der Regierung funktioniert."

Gegen die Gerichtsentscheidung können die Parteien binnen eines Monats nach Urteils-Zustellung Berufung beim Oberlandesgericht München anstrengen. Ob es in dem juristischen Streitfall auch zu einem Hauptverfahren kommen wird, ist jetzt noch nicht bekannt. Verfahren seien derzeit nicht anhängig, hieß es von dem Münchner Gericht.

Der Wort & Bild Verlag hat beim Landgericht Berlin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gestellt. Streitgegenstand ist ebenfalls die Veröffentlichung der Inhalte des Nationalen Gesundheitsportals in hervorgehobenen Info-Kästen (Knowledge Panels) in den Google-Suchergebnissen im Rahmen einer Kooperation zwischen Google und dem BMG. Diese hervorgehobene Darstellung der Inhalte des BMG sei eine gezielte Behinderung des freien Wettbewerbs wie auch ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse, des daraus folgenden Neutralitätsgebots und damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Pressefreiheit. Es ist noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt worden.

Parallel hat auch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein ein Verfahren angestoßen. Sie prüft, ob durch die prominente Darstellung des Gesundheitsportals andere journalistisch-redaktionelle Angebote aus dem Themenbereich Gesundheit diskriminiert werden. Härteste Sanktion könnte theoretisch sein, dass Google das Angebot nicht bevorzugt präsentieren darf. Der Konzern hätte dann wiederum die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vor Gericht zu ziehen. Der Bund ist nicht Verfahrensgegner.

am/mit dpa


Annette Mattgey, Redakteurin
Autor: Annette Mattgey

Seit 2000 im Verlag, ist Annette Mattgey (fast) nichts fremd aus der Marketing- und Online-Ecke. Als Head of Current Content sorgt sie für aktuelle Geschichten, Kommentare und Kampagnen auf wuv.de. Außerdem verantwortet sie das Themengebiet People & Skills.